LSG Sachsen - Urteil vom 13.05.2014
L 5 RS 35/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RS 1676/10

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Polygraph Kontakta Leipzig

LSG Sachsen, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen L 5 RS 35/13

DRsp Nr. 2014/8743

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Polygraph Kontakta Leipzig

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines zweiten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. Februar 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.