I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines zweiten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. Februar 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
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