LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.10.2013
L 1 RS 6/13 ZVW
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 797/06

Feststellung von Zeiten der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen; Nachweis des Schwerpunkts der Tätigkeiten von Ingenieuren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 1 RS 6/13 ZVW

DRsp Nr. 2014/4736

Feststellung von Zeiten der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen; Nachweis des Schwerpunkts der Tätigkeiten von Ingenieuren

1. War der Kläger am 30. Juni 1990 ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung sowohl für einen volkseigenen Produktionsbetrieb als auch für dessen Rechtsnachfolgerin tätig, ohne dass nachweisbar ist, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit lag, so fehlt es an einem Nachweis der betrieblichen Voraussetzung, was eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ausschließt. 2. Zum Fehlen der sachlichen Voraussetzung bei einer Tätigkeit als Abteilungsleiter Absatz bzw Bereichsleiter Marketing und Vertrieb.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.