LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.09.2009
L 4 KR 216/07
Normen:
KSVG § 1; KSVG § 2; KSVGDV § 2 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 177/05

Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für eine Modedesignerin

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 216/07

DRsp Nr. 2009/26717

Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für eine Modedesignerin

Besteht die Betätigung einer Modedesignerin in der Herstellung von Entwürfen von Bekleidungsstücken und Accessoires, so ist diese Betätigung dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen, denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23.5.1984 gehören zur "bildenden Kunst" unter anderem die selbständigen Tätigkeiten als Grafik-, Mode-, Textil-, Industrie-Designer und Layouter. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 7. Juni 2007 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2006 versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu vier Fünfteln.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

KSVG § 1; KSVG § 2; KSVGDV § 2 Abs. 2 Nr. 9;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse (KSK).