Das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 7. Juni 2007 wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2006 versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu vier Fünfteln.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse (KSK).
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