LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.02.2015
L 7 VE 2/14
Normen:
ZDG § 47 Abs. 1 S. 1; ZDG § 47 Abs. 2; ZDG § 47 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VE 15/09

Feststellung von Spätfolgen im sozialen Entschädigungsrecht nach einem anerkannten Unfall; Notwendigkeit eines medizinischen und zeitlichen Zusammenhangs

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen L 7 VE 2/14

DRsp Nr. 2015/14754

Feststellung von Spätfolgen im sozialen Entschädigungsrecht nach einem anerkannten Unfall; Notwendigkeit eines medizinischen und zeitlichen Zusammenhangs

Geltend gemachte Gesundheitsstörungen (Bandscheibenvorfall, Meniskusläsion, psychische Gesundheitsstörungen) lassen sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach § 47 Abs 7 ZDG auf einen anerkannten Unfall zurückführen, wenn zum Primärschaden (Funktionseinschränkung nach BWK-Fraktur, Einschränkung des rechten oberen Sprunggelenks) kein zeitlicher Zusammenhang besteht und auch keine medizinisch nachvollziehbare Erklärung für einen Kausalzusammenhang vorliegt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZDG § 47 Abs. 1 S. 1; ZDG § 47 Abs. 2; ZDG § 47 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenrente.