LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2016
L 13 VG 46/14
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 16; Anlage zu § 2 VersMedV;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 VG 215/09

Feststellung von Schädigungsfolgen und Versorgungsgewährung nach dem OpferentschädigungsgesetzSchockschaden nach Tötung der SchwesterVersorgungsmedizinverordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen L 13 VG 46/14

DRsp Nr. 2016/15872

Feststellung von Schädigungsfolgen und Versorgungsgewährung nach dem Opferentschädigungsgesetz Schockschaden nach Tötung der Schwester Versorgungsmedizinverordnung

1. Die für die gem. § 1 Abs. 3 BVG festzustellenden Gesundheitsstörungen und den Grad der Schädigungsfolgen anzuwendenden Grundsätze werden in der auf Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Versorgungsmedizinverordnung geregelt. 2. Der Senat hält es daher für geboten, die in der Anlage zu § 2 VersMedV in Teil B enthaltenen Bezeichnungen der Gesundheitsstörungen zu verwenden. 3. Wer unter physischer Einwirkung dazu bestimmt wird, an einem Tötungsdelikt teilzunehmen, erleidet selbst einen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG und wird nicht nur Zeuge des gegen einen Dritten verübten Angriffs.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Folgen psychischer Traumen als Schädigungsfolgen nach B 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze anzuerkennen sind.

Der Beklagte hat der Klägerin auch deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 16; Anlage zu § 2 VersMedV;

Tatbestand: