Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Folgen psychischer Traumen als Schädigungsfolgen nach B 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze anzuerkennen sind.
Der Beklagte hat der Klägerin auch deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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