LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.09.2016
L 10 VE 44/11
Normen:
KOVVfG § 15; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 5/07

Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem OEG im sozialen EntschädigungsrechtVerwertbarkeit von GlaubhaftigkeitsgutachtenKein Rückschluss auf schädigende Vorgänge aus ärztlich gestellten psychiatrischen Diagnosen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen L 10 VE 44/11

DRsp Nr. 2017/6425

Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem OEG im sozialen Entschädigungsrecht Verwertbarkeit von Glaubhaftigkeitsgutachten Kein Rückschluss auf schädigende Vorgänge aus ärztlich gestellten psychiatrischen Diagnosen

1. Glaubhaftigkeitsgutachten können in opferentschädigungsrechtlichen Gerichtsverfahren verwertet werden. 2. Aus bestimmten ärztlich gestellten psychiatrischen Diagnosen kann nicht auf einen schädigenden Vorgang zurück geschlossen werden.

1. Grundsätzlich bedarf die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG des Vollbeweises. 2. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. 3. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. 4. Ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen.