LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.09.2016
L 10 VG 22/09
Normen:
OEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 44/07

Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem OEG im sozialen EntschädigungsrechtVerwertbarkeit von Glaubhaftigkeitsgutachten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen L 10 VG 22/09

DRsp Nr. 2017/6426

Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem OEG im sozialen Entschädigungsrecht Verwertbarkeit von Glaubhaftigkeitsgutachten

Zur Verwertung von Glaubhaftigkeitsgutachten in opferentschädigungsrechtlichen Verfahren.

Es ist Aufgabe des erkennenden Tatsachengerichts, den Sachverhalt zu würdigen - womöglich unter Heranziehung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens – und sich eine Meinung dazu zu bilden, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad die Angaben zutreffen und ob sie bei mehreren ärztlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am Wahrscheinlichsten sind.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die Eltern der im Juli 1988 geborenen Klägerin ließen sich 1996 scheiden. Die Mutter der Klägerin erhielt die alleinige elterliche Sorge für diese. In der Folge war es so, dass die Klägerin im Wesentlichen bei ihrer Mutter lebte und sich lediglich zu bestimmten Zeiten auch bei ihrem Vater aufhielt.