Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um Ansprüche nach dem
Die Eltern der im Juli 1988 geborenen Klägerin ließen sich 1996 scheiden. Die Mutter der Klägerin erhielt die alleinige elterliche Sorge für diese. In der Folge war es so, dass die Klägerin im Wesentlichen bei ihrer Mutter lebte und sich lediglich zu bestimmten Zeiten auch bei ihrem Vater aufhielt.
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