LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2016
L 13 VJ 59/14 WA
Normen:
ImpfG § 60 Abs. 1; BseuchG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VJ 83/06

Feststellung von Schädigungsfolgen einer SchutzimpfungPoliomyelitisschutzimpfungHirnschadenVersorgungsmedizinverordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 13 VJ 59/14 WA

DRsp Nr. 2016/9691

Feststellung von Schädigungsfolgen einer Schutzimpfung Poliomyelitisschutzimpfung Hirnschaden Versorgungsmedizinverordnung

1. Die Impfung und sowohl die als Impfkomplikation in Betracht kommende als auch die dauerhafte Gesundheitsstörung sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im sogenannten Vollbeweis - festzustellen, während allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge das Beweismaß der Wahrscheinlichkeit ausreicht. 2. Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat mithin grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen; zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden, sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind. 3. Die seit dem 1. Januar 2009 an die Stelle der AHP getretene Versorgungsmedizinverordnung (VersmedV) ist eine allgemeinverbindliche Rechtsverordnung, die indessen, sofern sie Verstöße gegen höherrangige, etwa gesetzliche Vorschriften aufweist, jedenfalls durch die Gerichte nicht angewendet werden darf.