LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.06.2016
L 18 KN 89/15
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1 ; SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KN 120/15

Feststellung von KindererziehungszeitenVersorgung nach beamtenrechtlichen VorschriftenAnnähernd gleichwertige Berücksichtigung von KindererziehungszeitenVerfassungskonformität von § 56 Abs. 4 SGB VI

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen L 18 KN 89/15

DRsp Nr. 2016/17423

Feststellung von Kindererziehungszeiten Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften Annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Verfassungskonformität von § 56 Abs. 4 SGB VI

1. An der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 SGB VI zweifelt der Senat nicht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG - sog. konkrete Normenkontrolle). 2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern § 56 Abs. 4 Nr. 3 2. Halbsatz SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll. 3. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Gerichtskosten in Höhe von 675,00 Euro zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1 ; SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung von Kindererziehungszeiten.