LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2015
L 27 R 332/14
Normen:
AAÜG § 8; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AGB-DDR §§ 117 f.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 78 R 2926/09

Feststellung von Jahresendprämien als weitere EntgelteGegenleistung des Betriebes für erbrachte Arbeitsleistung5/6-Regelung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 27 R 332/14

DRsp Nr. 2016/4293

Feststellung von Jahresendprämien als weitere Entgelte Gegenleistung des Betriebes für erbrachte Arbeitsleistung 5/6-Regelung

1. Jahresendprämien sind grundsätzlich als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat. 2. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hängt davon ab, dass der Empfänger damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. 3. Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.