Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2013 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 18. Juni 2009 und vom 17. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 03. August 2012 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, ihren Bescheid vom 27. September 2001 abzuändern und als zusätzlichen Verdienst folgende Beträge zu 5/6 zu berücksichtigen:
für das Jahr 1983 | 900,00 M, |
für das Jahr 1984 | 1 080,00 M, |
für das Jahr 1985 | 1 090,00 M, |
für das Jahr 1986 | 1 055,00 M, |
für das Jahr 1987 | 1 130,00 M, |
für das Jahr 1988 | 1 090,00 M, |
für das Jahr 1989 | 1 170,00 M. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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