LSG Bayern - Beschluss vom 11.09.2015
L 15 SF 249/15 E
Normen:
GKG § 19; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; SGG § 197a;

Feststellung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz

LSG Bayern, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 249/15 E

DRsp Nr. 2015/17840

Feststellung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz

1. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. 2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 VwGO bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. 3. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Gerichtskostenansatzes.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 19; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).