LSG Bayern - Urteil vom 04.01.2016
L 15 SF 171/13 E
Normen:
GKG Anl. 1 Nr. 1202; GKG Anl. 1 Nr. 1211; GKG Anl. 1 Nr. 7111; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 66; KV-GKG Nr. 7110; KV-GKG Nr. 7111; SGG § 197a; VwGO § 161 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SF 254/13

Feststellung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Analoge Anwendung der Gebührenermäßigung gem. Nr. 7111 GKG Anl. 1 bei noch zu treffender Kostengrundentscheidung; Unerheblichkeit des konkreten Aufwands

LSG Bayern, Urteil vom 04.01.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 171/13 E

DRsp Nr. 2016/2364

Feststellung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Analoge Anwendung der Gebührenermäßigung gem. Nr. 7111 GKG Anl. 1 bei noch zu treffender Kostengrundentscheidung; Unerheblichkeit des konkreten Aufwands

1. Eine Ermäßigung im Sinn der Nr. 7111 KV-GKG kommt grundsätzlich nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch einen einzigen der in Nr. 7111 KV-GKG genannten Beendigungstatbestände in Betracht, sondern auch bei einer Beendigung durch eine Kombination von zwei (oder mehr) Beendigungstatbeständen. 2. Muss das Gericht der Hauptsache nach der Beendigung des Verfahrens noch eine Entscheidung zu den Kosten treffen, steht dies grundsätzlich einer Ermäßigung entgegen; lediglich dann, wenn nur noch eine "unechte" Kostengrundentscheidung zu treffen ist, ist der Ermäßigungstatbestand der Nr. 7111 KV-GKG anzuwenden. 3. Nur bei einer vollständigen Erledigung aller Streitpunkte des Rechtsstreits wird das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der Justiz nachhaltig erreicht.