LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.06.2022
L 1 RS 15/17
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 65; VO-AVItech § 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RS 21/15

Feststellung von Entgelten für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜGAnforderungen an eine fiktive EinbeziehungErmittlung des Hauptzwecks eines Betriebes und des Schwerpunktes der betrieblichen Tätigkeit im Rahmen einer Gepräge-Prüfung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2022 - Aktenzeichen L 1 RS 15/17

DRsp Nr. 2023/577

Feststellung von Entgelten für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nach dem Anspruchs- und AnwartschaftsüberführungsgesetzAAÜG Anforderungen an eine fiktive Einbeziehung Ermittlung des Hauptzwecks eines Betriebes und des Schwerpunktes der betrieblichen Tätigkeit im Rahmen einer "Gepräge-Prüfung"

1. Zuständig für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheids nach dem AAÜG gemäß § 48 Abs 3 SGB X ist der Träger des Zusatzversorgungssystems. Dieser trägt die objektive Beweislast dafür, dass der von ihm beanstandete Feststellungsbescheid nach dem AAÜG iSv § 45 SGB X von Anfang an rechtswidrig war.2. Es muss im Wege des Vollbeweises nachgewiesen sein, dass die Voraussetzungen für die erfolgte fiktive Einbeziehung in das AAÜG nicht vorlagen.3. Wenn die vorliegenden Betriebsunterlagen nicht ausreichen, um bei einem aus mehreren unselbstständigen Teilbetrieben bestehenden Kombinat im Wege der "Gepräge-Prüfung" den Hauptzweck des VEB zum 30. Juni 1990 zu ermitteln, geht dies im Feststellungsverfahren nach § 48 Abs 3 SGB X zulasten des Zusatzversorgungsträgers.