LSG Bayern - Urteil vom 22.06.2016
L 4 KR 359/15
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 176/14

Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme

LSG Bayern, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 359/15

DRsp Nr. 2017/3927

Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme

In die Prüfung, ob im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme Arbeitsunfähigkeit vorlag, sind auch die Angaben des Rehaabschlussberichtes über das Leistungsvermögen und das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit miteinzubeziehen.

1. Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs. 1 SGB V) und ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld besteht. 2. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, seelischen oder geistigen Zustands die Fähigkeit zur Arbeitsverrichtung fehlt. 3. Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat (§ 121 SGB III). 4. In Betracht kommt danach jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere auch leichte Tätigkeiten unter Beachtung von Einschränkungen.

Tenor

I. II. III.