LSG Bayern - Urteil vom 23.06.2015
L 1 RS 3/14
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3; AAÜG § 8 Abs. 5 S. 1 und S. 2; AAÜG § 8 Abs. 5; SGB IV § 28f Abs. 5; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 4/11

Feststellung von Arbeitsentgelten im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes; Glaubhaftmachung des Zuflusses von Prämien für hervorragende Einzel- und Kollektivleistungen von Pädagogen in der ehemaligen DDR

LSG Bayern, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen L 1 RS 3/14

DRsp Nr. 2015/14688

Feststellung von Arbeitsentgelten im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes; Glaubhaftmachung des Zuflusses von Prämien für hervorragende Einzel- und Kollektivleistungen von Pädagogen in der ehemaligen DDR

1. Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt. 2. Die Auszeichnung mit der Pestalozzi-Medaille konnte nach den Vorgaben der Verleihungsordnung der DDR nur in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstzeit vorgenommen werden; neben der Dauer waren "treue Dienste" Verleihungskriterium, so dass auch ein unmittelbarer Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestand. 3. Ist ein Sachverhalt weder erwiesen noch glaubhaft gemacht, hat das Gericht auch im Bereich der Anerkennung von Arbeitsentgelt nach § 6 AAÜG nach den Regeln der objektiven Beweislast zu entscheiden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3; AAÜG § 8 Abs. 5 S. 1 und S. 2; AAÜG § 8 Abs. 5; SGB IV § 28f Abs. 5; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB X § Abs. S. 1;