SG Berlin, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 270/05
Feststellung unzulässiger Arzneimittelverordnungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Regresses
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 131/06
DRsp Nr. 2010/2238
Feststellung unzulässiger Arzneimittelverordnungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Regresses
1. Eine eingeschränkte Einzelfallprüfung kann auch dann zulässig sein, wenn ein statistischer Vergleich von Arzneimittelverordnungen (hier: für selektive ß-Blocker) das Aufgreifkriterium bildet.2. Beanstanden die Prüfgremien, dass der Vertragsarzt ein bestimmtes Arzneimittel verordnet hat, obwohl therapeutisch gleichwertige, jedoch preiswertere Arzneimittel zur Verfügung gestanden hätten, steht ihnen bei der Prüfung der Unwirtschaftlichkeit kein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung der Unwirtschaftlichkeit erfolgt wirkstoffbezogen.
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