BVerfG - Beschluß vom 22.08.2000
1 BvR 2121/94
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AfP 2000, 556
NZA 2000, 1097
ZUM-RD 2000, 535
Vorinstanzen:
BAG, vom 20.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 170/93 5 AZR 627/93 5 AZR 628/93

Feststellung unbefristeter Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern einer Rundfunkanstalt

BVerfG, Beschluß vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 2121/94

DRsp Nr. 2000/8507

Feststellung unbefristeter Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern einer Rundfunkanstalt

Es ist von verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muß das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflußnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft arbeitsgerichtliche Entscheidungen zur Einstufung von programmgestaltenden Rundfunkmitarbeitern als Arbeitnehmer. Gerügt wird die Verletzung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (vgl. insbesondere BVerfGE 59, 231 [256 ff.]). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zu den Annahmevoraussetzungen BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).