LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2018
L 10 U 67/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 325/15

Feststellung psychischer Dauerschäden als Folgen eines ArbeitsunfallsHaftungsbegründende KausalitätTheorie der wesentlichen BedingungKonkurrierende Mitursache

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 10 U 67/17

DRsp Nr. 2018/18045

Feststellung psychischer Dauerschäden als Folgen eines Arbeitsunfalls Haftungsbegründende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung Konkurrierende Mitursache

1. Die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und die Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und weiteren Gesundheitsschäden werden auf der Grundlage der Theorie der wesentlichen Bedingung ermittelt. 2. Rechtserheblich sind nur solche Ursachen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. 3. Neben der versicherten Ursache als solcher, einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung, sind u.a. die konkurrierende Ursache (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte maßgebend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger anhaltende Hand- und Armbeschwerden rechts mit Schädigung des Nervus medianus und des Nervus ulnaris, sowie psychische Dauerschäden "in der Art einer PTBS" als Folgen eines am 30.07.2013 erlittenen Arbeitsunfalls anzuerkennen sind.