LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2014
L 13 SB 150/11
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 145 Abs. 1; SGB IX § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 192/09

Feststellung Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen GVorlage einer Dokumentation für die Zuerkennung des GdBBegriff der Wegstrecke

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 150/11

DRsp Nr. 2015/2301

Feststellung Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen G Vorlage einer Dokumentation für die Zuerkennung des GdB Begriff der Wegstrecke

1. Eine Vorlage der Dokumentation ist nicht konstitutive Voraussetzung der Zuerkennung des GdB. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Wegstrecken üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden können, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nicht behindertenMenschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. 3. Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschensein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. doppelte Kausalität).