Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. September 2007 zurückgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
I
Streitig ist, ob ein Unfall, den der Kläger während der Teilnahme an einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der DDR (GST) erlitt, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
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