LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.02.2022
L 14 U 171/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 147/15

Feststellung eines Unfallereignisses als ArbeitsunfallGefälligkeitshandlungen unter Nachbarn und BekanntenKeine Beschäftigung im unfallversicherungsrechtlichen Sinn

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.02.2022 - Aktenzeichen L 14 U 171/18

DRsp Nr. 2022/17402

Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall Gefälligkeitshandlungen unter Nachbarn und Bekannten Keine Beschäftigung im unfallversicherungsrechtlichen Sinn

Nach Art und Umfang geringfügige Gefälligkeitshandlungen unter Nachbarn und Bekannten sind keine Verrichtungen, die wie eine Beschäftigung verrichtet werden, sondern eben Gefälligkeiten, die durch das Verhältnis unter guten Bekannten, Nachbarn und Freunden geprägt sind.

Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1 bis 4 gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21. Juni 2018 werden als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom

21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII).