LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2013
L 6 U 29/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 205/11

Feststellung eines Schadenseintritts als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 6 U 29/12

DRsp Nr. 2014/5322

Feststellung eines Schadenseintritts als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit

1. Eine wesentliche Ursache liegt in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Unfallschaden nur vor, wenn der Schaden ohne den Unfall nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. 2. Von dem Schadenseintritt zur gleichen Zeit im Sinne dieser Voraussetzung ist auszugehen, wenn die naturwissenschaftlich ursächliche - oder als ursächlich in Betracht kommende - Einwirkung wegen der Alltäglichkeit der Belastung allgemein keine Gefährdung der verletzten Struktur darstellt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Ereignis vom 18. April 2011 als Arbeitsunfall festzustellen ist.