LSG Bayern - Beschluss vom 15.01.2015
L 15 SB 176/12
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SB 123/11

Feststellung eines höheren GdB und des Merkzeichens GHinreichende Erfolgsaussicht der RechtsverfolgungMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht

LSG Bayern, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SB 176/12

DRsp Nr. 2015/4898

Feststellung eines höheren GdB und des Merkzeichens G Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht

1. Die Gewährung von PKH ist wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. 2. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat.

Tenor

Der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11.11.2014 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.