BSG - Beschluss vom 09.01.2017
B 9 SB 75/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 4073/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 2019/10

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeÜberraschungsentscheidungUmfang der gerichtlichen Hinweispflicht

BSG, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 75/16 B

DRsp Nr. 2017/9692

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Überraschungsentscheidung Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

1. Ein Beteiligter kann mit einer Gehörsrüge nur durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 2. Es besteht insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. 3. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. 4. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte.