BSG - Beschluss vom 28.02.2017
B 9 SB 88/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 39/13
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 415/10

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungDarstellung des SachverhaltsAufrechterhalten eines BeweisantragesAnwaltlich vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 88/16 B

DRsp Nr. 2017/10104

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Darstellung des Sachverhalts Aufrechterhalten eines Beweisantrages Anwaltlich vertretener Beteiligter

1. Bezeichnet" i.S. des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er in den ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. 2. Dies wird aber nur dann erkennbar, wenn zuvor diese Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargestellt und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. 3. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einer gewissen Gemengelage unter Heranziehung von Verwaltungs- und Prozessakten das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte. 4. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. 5. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird.