BSG - Beschluss vom 13.02.2017
B 9 SB 41/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 101/14
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 111/07

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeMerkmale eines hinreichend substantiierten BeweisantragsHypothetisches Ergebnis einer Beweisaufnahme

BSG, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 41/16 B

DRsp Nr. 2017/10501

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags Hypothetisches Ergebnis einer Beweisaufnahme

1. Zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung des § 103 SGG muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Wesentliche Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags sind eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 3. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst eindeutig und präzise zu bezeichnen und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte.