LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2022
L 11 SB 125/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 192 SB 1979/14

Feststellung eines Grades der BehinderungSoziale Anpassungsschwierigkeiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen L 11 SB 125/18

DRsp Nr. 2022/15932

Feststellung eines Grades der Behinderung Soziale Anpassungsschwierigkeiten

1. Die Frage, ob "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen, stellt sich im Rahmen von Teil B Nr 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV überhaupt nur, wenn eine schwere psychische Störung vorliegt.2. Zur Auslegung der Begriffe "leichte", "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten können die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales am Beispiel des "schizophrenen Residualzustandes" entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden.3. Eine Frau kann nach Genital-Operation (Mann zu Frau) regelmäßig nicht nach Teil B Nr 13.1 und Nr 13.2 der Anlage zu § 2 VersMedV einen Einzel-GdB für den Verlust des Penis mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa und den Verlust beider Hoden beanspruchen. Denn der Verlust des Penis mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa bzw der Verlust beider Hoden bzw das Nichtvorhandensein dieser ist für eine Frau kein Körper- und Gesundheitszustand, der von dem für das Lebensalter typischen Zustand - einer durchschnittlichen Frau - abweicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.