BSG - Beschluss vom 26.02.2018
B 9 SB 84/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 11/17
SG Koblenz, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 310/15

Feststellung eines Grades der BehinderungNichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtAufrechterhaltener BeweisantragMerkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 84/17 B

DRsp Nr. 2018/4844

Feststellung eines Grades der Behinderung Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Aufrechterhaltener Beweisantrag Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

1. Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zur weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. "Bezeichnet" i.S. des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.