Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H" (Hilflosigkeit).
Die am 00.00.2009 geborene Klägerin stellte am 01.08.2014 einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung und des Nachteilsausgleichs "H" mit der Begründung, sei leide unter einer Zöliakie und einer Nahrungsmittelunverträglichkeit.
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