BSG - Beschluss vom 28.02.2017
B 9 SB 69/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 109;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 2/15
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 203/11

Feststellung eines Grades der BehinderungMerkzeichen GGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageRechtsfrage zur Auslegung eines konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals

BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 69/16 B

DRsp Nr. 2017/10507

Feststellung eines Grades der Behinderung Merkzeichen G Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Rechtsfrage zur Auslegung eines konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen,