Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2016 geändert. Der Beklagte wird unter weiterer Änderung seines Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2014 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 4. April 2016 verpflichtet, zugunsten der Klägerin mit Wirkung vom 13. Dezember 2013 einen GdB von 70 und die Voraussetzungen des Merkzeichens B festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens B.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|