LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2017
L 13 SB 111/16
Normen:
SGB IX § 146 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 882/14

Feststellung eines Grades der BehinderungMerkzeichen BVerwirklichung einer spezifischen Behinderung speziell oder ausschließlich bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2017 - Aktenzeichen L 13 SB 111/16

DRsp Nr. 2017/9539

Feststellung eines Grades der Behinderung Merkzeichen B Verwirklichung einer spezifischen Behinderung speziell oder ausschließlich bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Es besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass ein Merkzeichen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Freifahrt von Begleitpersonen nur dann vergeben werden kann, wenn sich die spezifische Behinderung speziell oder gar ausschließlich bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwirklicht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2016 geändert. Der Beklagte wird unter weiterer Änderung seines Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2014 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 4. April 2016 verpflichtet, zugunsten der Klägerin mit Wirkung vom 13. Dezember 2013 einen GdB von 70 und die Voraussetzungen des Merkzeichens B festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 146 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 69;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens B.