LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2017
L 13 SB 172/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 146 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SB 2671/11

Feststellung eines Grades der BehinderungMerkzeichen aG und TMehrere Beeinträchtigungen am Leben in der GesellschaftMindest GdB von 80

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2017 - Aktenzeichen L 13 SB 172/14

DRsp Nr. 2017/9135

Feststellung eines Grades der Behinderung Merkzeichen aG und T Mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft Mindest GdB von 80

1. Nach § 146 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. 2. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. 3. In Abkehr von der bisherigen Rechtslage, normiert § 146 Abs. 3 SGB IX nunmehr zwei (kumulative) Voraussetzungen: Bei dem Betroffenen muss eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 146 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: