LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2017
L 13 SB 242/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; Anlage zur VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SB 1613/12

Feststellung eines Grades der BehinderungMehrere Beeinträchtigungen am Leben in der GesellschaftAuswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 13 SB 242/14

DRsp Nr. 2017/7363

Feststellung eines Grades der Behinderung Mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit

1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. 2. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2014 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 24. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des Ausführungsbescheides vom 9. September 2014 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab Februar 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen zur Gänze zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;