Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2014 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 24. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des Ausführungsbescheides vom 9. September 2014 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab Februar 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen zur Gänze zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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