BSG - Beschluss vom 09.04.2018
B 9 SB 11/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 24/15
SG Hannover, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 11/13

Feststellung eines Grades der BehinderungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 11/18 B

DRsp Nr. 2018/6810

Feststellung eines Grades der Behinderung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Genügen der Darlegungspflicht

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.