LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2019
L 11 SB 237/17
Normen:
SGB X § 48 Abs. 3; SGB X § 45 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 139 SB 4109/15

Feststellung eines Grades der BehinderungÄnderung eines rechtswidrigen FeststellungsbescheidesTeilrücknahme und Abschmelzung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen L 11 SB 237/17

DRsp Nr. 2019/6736

Feststellung eines Grades der Behinderung Änderung eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides Teilrücknahme und Abschmelzung

1. Durch § 48 Abs. 3 SGB X ist die Verwaltung auch im Recht der Schwerbehinderten ermächtigt worden, anlässlich einer nachträglichen Änderung eines Teils der maßgebend gewesenen Verhältnisse möglicherweise bestandskräftig gewordene Feststellungen über Schädigungsfolgen oder Behinderungen und über ihre Auswirkungen mit der wirklichen Sachlage in Einklang zu bringen. 2. Ein Feststellungsbescheid, der rechtswidrigerweise den GdB zu hoch festgestellt habe, kann entweder - teilweise - zurückgenommen, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, "abgeschmolzen" werden. 3. Wird die Möglichkeit der Abschmelzung nicht wahrgenommen, kann die unterbliebene Abschmelzung nicht bei einer zukünftigen Änderung der Verhältnisse nachgeholt werden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 3; SGB X § 45 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.