LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2007
L 4 SB 164/06
Normen:
SGB X § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 567/04

Feststellung eines Grades der Behinderung bei Blepharospasmus

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen L 4 SB 164/06

DRsp Nr. 2007/20458

Feststellung eines Grades der Behinderung bei Blepharospasmus

Wenn bei einem an Blepharospasmus (essentieller Lidkrampf) leidenden Menschen eine im Abstand von drei Monaten durchgeführte Injektion von Botulinum-Toxin nur für ca. 6 Wochen Wirkung entfaltet und er in der übrigen Zeit nur sehen kann, indem er bei Lidkrämpfen manuell das Auge mit der Hand aufhält, so ist ein Grad der Behinderung mit 50 festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 567/04