LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2015
L 13 SB 52/11
Normen:
SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 54/09

Feststellung eines GdB aufgrund eines Restless-legs-Syndroms (RLS)RLS als HirnschadenZusammentreffen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 52/11

DRsp Nr. 2015/4529

Feststellung eines GdB aufgrund eines Restless-legs-Syndroms (RLS) RLS als Hirnschaden Zusammentreffen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen

1. Das RLS ist als Hirnschaden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen zu qualifizieren nach Teil B 3.1.2 der Anlage zur VersmedV. 2. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Januar 2011 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin ab dem 27. Juni 2008 einen GdB von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.