LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.2015
L 10 U 221/13 ZVW
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 1406/08

Feststellung eines Bandscheibenvorfalles an der Halswirbelsäule als Gesundheitserstschaden eines anerkannten Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 10 U 221/13 ZVW

DRsp Nr. 2015/11776

Feststellung eines Bandscheibenvorfalles an der Halswirbelsäule als Gesundheitserstschaden eines anerkannten Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Annahme eines wahrscheinlichen naturwissenschaftlichen Zusammenhangs (erste Stufe der Kausalitätsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung) zwischen versicherter Einwirkung und zeitlich nachfolgend diagnostiziertem Bandscheibenvorfall (sog. traumatischer Bandscheibenvorfall) setzt nicht ausnahmslos ligamentäre oder knöcherne Begleitverletzungen voraus. Allerdings ist alternativ zu Begleitverletzungen erforderlich, dass zeitnah zur versicherten Einwirkung eine entsprechende, auf einen Bandscheibenvorfall hinweisende klinische Symptomatik, z.B. eine Nervenwurzelreizsymptomatik, festgestellt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.07.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist - so die verbindliche Vorgabe des Bundessozialgerichts (BSG) im vorliegenden Rechtsstreit - die Feststellung eines Bandscheibenvorfalles an der Halswirbelsäule (HWS) im Bereich der Halswirbelkörper (HWK) 6/7 als Gesundheitserstschaden eines anerkannten Arbeitsunfalles streitig.