Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.07.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist - so die verbindliche Vorgabe des Bundessozialgerichts (
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