LSG Hamburg - Urteil vom 23.05.2018
L 2 U 33/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 16/13

Feststellung eines ArbeitsunfallsHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätBeweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichender WahrscheinlichkeitKausalketteTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Hamburg, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 2 U 33/14

DRsp Nr. 2018/7081

Feststellung eines Arbeitsunfalls Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichender Wahrscheinlichkeit Kausalkette Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Für die Kausalitätsfeststellung zwischen den durch ein Ereignis unmittelbar hervorgerufenen Gesundheitserstschäden (haftungsbegründende Kausalität) und den als Unfallfolgen geltend gemachten länger andauernden Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) gilt der gegenüber dem Vollbeweis geringere Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichender Wahrscheinlichkeit. 2. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht. 3. Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Versicherungsfalles basieren auf der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung; danach geht es auf einer ersten Stufe der Kausalitätsprüfung um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, das heißt ob eine objektive (Mit-)Verursachung zu bejahen ist.