LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.04.2022
L 3 U 177/20
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 77/19

Feststellung eines ArbeitsunfallsBegriff der BeschäftigungEingliederung in eine Arbeitsorganisation

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 3 U 177/20

DRsp Nr. 2022/14680

Feststellung eines Arbeitsunfalls Begriff der Beschäftigung Eingliederung in eine Arbeitsorganisation

Zur Beschäftigteneigenschaft eines verdeckten Testers von TÜV-Prüfstationen und zum versicherten Weg, wenn während einer Betriebsfahrt eine Hotelübernachtung in einem nicht an der kürzesten Wegstrecke liegenden Ort eingeschoben wird.

Erhält eine Person für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, spricht dies für das Vorliegen einer Beschäftigung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 16. November 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2019 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 11. Dezember 2018 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der 1972 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Mediengestalter in Bild und Ton absolviert und übt eine selbstständige Tätigkeit im erlernten Beruf - hauptsächlich als Fotograf - aus.