LSG Hessen - Urteil vom 24.03.2015
L 3 U 225/10
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Fundstellen:
AUR 2015, 200
AUR
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 51/07

Feststellung eines Arbeitsunfalls während der MittagspauseUnfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität

LSG Hessen, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 3 U 225/10

DRsp Nr. 2015/9067

Feststellung eines Arbeitsunfalls während der Mittagspause Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität

1. Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). 2. Ein einem allgemeinen Erholungszweck dienender Spaziergang in der Mittagspause ist ebenso unversichert wie die Einnahme des Essens in der Mittagspause; beide Aktivitäten sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnen. 3. Es handelt sich beim Verzehr oder Einkauf von Lebensmittel regelmäßig um eine unaufschiebbare, notwendige Handlung, die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und die es ihm ermöglicht, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. 4. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz beim Zurücklegen von Wegen zulassen, ist insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und gegebenenfalls das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.