LSG Hamburg - Urteil vom 24.03.2021
L 2 U 41/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 -4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 318/16

Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Prozessstandschaft eines Kfz-HaftpflichtversicherersKeine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Werberin von Mitgliedern für wohltätige Organisationen und Abschluss von Zeitschriftenabonnements an der HaustürAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen L 2 U 41/18

DRsp Nr. 2022/11986

Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Prozessstandschaft eines Kfz-Haftpflichtversicherers Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Werberin von Mitgliedern für wohltätige Organisationen und Abschluss von Zeitschriftenabonnements an der Haustür Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist nach § 109 Satz 1 SGB VII befugt, die Rechte des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. In analoger Anwendung sind auch die Fälle zu erfassen, in denen nicht die geschädigte Person selbst, sondern Dritte auf sie übergegangene Ansprüche der geschädigten Person geltend machen - hier im Falle von auf die Krankenkasse übergegangenen Ansprüchen. 2. Eine Tätigkeit als Werberin von Mitgliedern für wohltätige Organisationen und Abschluss von Zeitschriftenabonnements an der Haustür wird in der Form einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt, wenn kein direktes Direktionsrecht der Firma hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung besteht und ein für eine selbstständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko zu tragen ist.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.