LSG Hamburg - Urteil vom 28.10.2020
L 2 U 19/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 278/17

Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Nachweis im Vollbeweis - hier im Falle der Nadelstichverletzung eines selbständigen Schneiders ohne unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte ärztliche Behandlung

LSG Hamburg, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 2 U 19/19

DRsp Nr. 2020/17881

Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Nachweis im Vollbeweis – hier im Falle der Nadelstichverletzung eines selbständigen Schneiders ohne unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte ärztliche Behandlung

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der am xxxxx 1972 geborene Kläger teilte der Beklagten mit Unfallanzeige vom 28. November 2016 mit, dass er sich im Juli 2016 in seinem Schneider-Atelier mit einer Nadel in den Daumen gestochen habe und diese zunächst hängen geblieben sei. Nunmehr könne er den Daumen nicht mehr beim Arbeiten nutzen. Die Ärzte für Dermatologie, Venerologie, Allergologie und Phlebologie Dres. H. und O. diagnostizierten eine Nageldystrophie. Der Daumennagel sei verdickt, riffelig und weißlich verfärbt. Der Kläger habe mitgeteilt, dass er Schneider sei und sich beim Arbeiten rezidivierend eine Nadel seitlich in die Haut gestochen habe.