BSG - Urteil vom 26.06.2014
B 2 U 4/13 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 6
NZS 2014, 788
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 270/12
SG Duisburg, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 309/11

Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall einer Altenpflegerin bei der Nutzung eines Rufbereitschaftshandys während der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit eines Spaziergangs mit ihrem Hund

BSG, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen B 2 U 4/13 R

DRsp Nr. 2014/12887

Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall einer Altenpflegerin bei der Nutzung eines Rufbereitschaftshandys während der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit eines Spaziergangs mit ihrem Hund

Bei einer gemischten Tätigkeit, die gerade nur dann vorliegt, wenn auch der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt ist, kommt es - anders als bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage - für den sachlichen Zusammenhang nicht zusätzlich darauf an, ob die versicherte Handlung hypothetisch auch ohne die private Motivation des Geschehens vorgenommen worden wäre.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.