LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2009
L 10 U 2011/09
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 435/08

Feststellung eines Arbeitsunfalles; Kausalitätsbetrachtung bei einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage; Schädigung durch ein alltägliches Ereignis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen L 10 U 2011/09

DRsp Nr. 2009/28518

Feststellung eines Arbeitsunfalles; Kausalitätsbetrachtung bei einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage; Schädigung durch ein alltägliches Ereignis

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein alltägliches Ereignis eine Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte (oder die Schädigung auch ohne Einwirkung zu derselben Zeit aufgetreten wäre), ist die Schwere der Erkrankung unmittelbar vor dem Ereignis und die verbliebene individuelle Belastbarkeit. In Würdigung aller Umstände ist mit einzubeziehen, ob und wie stark der vorgeschädigte Patient noch belastbar war, ob ein Arzt in Kenntnis aller maßgebenden Umstände aus rückschauender Sicht es noch verantworten konnte, den Patienten weiterhin Einflüssen des allgemeinen Erwerbslebens auszusetzen. Maßgebend ist, ob der Versicherte noch wenigstens in einem geringen Umfang belastbar war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16.03.2009 und der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2008 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 12.01.2006 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand:

Im Streit steht die Feststellung eines Arbeitsunfalles.