Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16.03.2009 und der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2008 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 12.01.2006 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Im Streit steht die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
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