LSG Sachsen - Urteil vom 10.04.2018
L 9 VE 4/17
Normen:
SGB X § 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 80
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 24/12

Feststellung einer VertretungsberechtigungNichtvorlage einer Vollmacht

LSG Sachsen, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen L 9 VE 4/17

DRsp Nr. 2018/17443

Feststellung einer Vertretungsberechtigung Nichtvorlage einer Vollmacht

1. Der Anspruch nach § 1 OEG ist ein höchstpersönliches Recht und kann auch nur durch die betroffene Person geltend gemacht werden.2. Eine Mutter kann nicht ohne Nachweis einer entsprechenden Vollmacht Rechte ihres volljährigen Sohnes geltend machen.3. Das Antragserfordernis des § 1 Abs. 1 OEG dient dem Selbstbestimmungsrecht des Geschädigten.

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 13 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass sie dazu berechtigt sei, ihren Sohn im Verwaltungsverfahren beim Beklagten sowie in dem hier anhängigen Gerichtsverfahren vertreten zu dürfen.