LSG Hamburg - Urteil vom 05.04.2018
L 1 SF 1/17 EK
Normen:
GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 4 S. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 2;

Feststellung einer unangemessenen VerfahrensdauerWiedergutmachung auf andere Weise als durch Zuerkennung eines GeldanspruchsKein Vorrang der Geldentschädigung

LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1/17 EK

DRsp Nr. 2018/7090

Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zuerkennung eines Geldanspruchs Kein Vorrang der Geldentschädigung

1. Die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht ist im Gesetz ausdrücklich als eine der Möglichkeiten bezeichnet, Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zuerkennung eines Geldanspruchs zu leisten.2. Für das Verhältnis zwischen den Rechtsfolgen "Geldentschädigung" einerseits und "Feststellungsausspruch" andererseits gilt danach jedenfalls kein Vorrang der Geldentschädigung und auch keine anderweitige Vermutungsregel. 3. Damit ist jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut vor der Zuerkennung einer Geldentschädigung jeweils konkret zu prüfen, ob Wiedergutmachung durch einen bloßen Feststellungsausspruch möglich ist. 4. Soweit demgegenüber in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, ein Feststellungsausspruch müsse sich auf diejenigen Ausnahmefälle beschränken, in denen sich der Entschädigungskläger im Ausgangsverfahren rechtsmissbräuchlich verhalten habe, folgt der Senat dieser Auffassung nicht, sondern folgt stattdessen derjenigen des Bundesfinanzhofes im Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 -.