LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2013
L 6 U 283/11
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2009/09

Feststellung einer Rotatorenmanschettenverletzung als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität bei einer Konkurrenzursache

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen L 6 U 283/11

DRsp Nr. 2013/20560

Feststellung einer Rotatorenmanschettenverletzung als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität bei einer Konkurrenzursache

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung von Unfallfolgen streitig, d. h. ob eine Rotatorenmanschettenverletzung rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 9. November 2006 ist.

Der 1951 geborene Kläger ist als Maurer versicherungspflichtig bei der Firma Sch. Systembau Bauunternehmen in W. beschäftigt. Er erlitt bei der Arbeit bereits 1985 eine Schultereckgelenksprengung rechts, die operativ versorgt werden musste, und 2003 eine Stauchungsprellung der linken Schulter, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen führte (vgl. Vorerkrankungsverzeichnisse der AOK, Bl. 96 ff. SG-Akte, und der IKK, Bl. ff. 24 V-Akte).