LSG Hessen - Urteil vom 14.07.2015
L 3 U 132/11
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGB VII § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 5
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 167/07

Feststellung einer Hepatitis-C-Virusinfektion als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 3101 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Krankenschwester im Blutspendedienst; Anforderungen an den Beweismaßstab bei sowohl beruflichen als auch außerberuflichen Risiken

LSG Hessen, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen L 3 U 132/11

DRsp Nr. 2015/14772

Feststellung einer Hepatitis-C-Virusinfektion als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 3101 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Krankenschwester im Blutspendedienst; Anforderungen an den Beweismaßstab bei sowohl beruflichen als auch außerberuflichen Risiken

1. Die beim Tatbestand der BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV an Stelle der Einwirkungen erforderliche besonders erhöhte Infektionsgefahr ist bei einer Krankenschwester im Blutspendedienst in Bezug auf eine nur über Blut und Blutprodukte übertragbare Hepatitis-C-Virusinfektion aufgrund der mit der Tätigkeit einhergehenden Verletzungsgefahr und aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut anzunehmen. Das Infektionsrisiko der Krankenschwester liegt deutlich über der Wahrscheinlichkeit einer Infektion in der Allgemeinbevölkerung für Personen, die keiner Risikogruppe angehören. 2. Kommen sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht, von denen aber nur eine allein die Krankheit auslösen kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt.